Liebe Patienteneltern,
wenn Sie aktuell ein neues Augenpflaster-Rezept benötigen und die Sehschule geschlossen sein sollte, wenden Sie sich bitte an Ihre Augenarztpraxis oder an Ihren Kinderarzt.
Bitte kontaktieren Sie für eine neue Rezeptausstellung Ihre Augenarztpraxis telefonisch oder per E-Mail.
Damit die Rezeptausstellung reibungslos und einfach erfolgen kann, geben Sie bitte folgende Informationen an Ihre Augenarztpraxis:
Nachdem Sie das Rezept erhalten haben, gehen Sie mit dem Rezept und dem ausgefüllten 3M™ Opticlude™ Silicone Pick and Mix-Bestellformular in eine Apotheke.
Wenn eine Praxis die Anzahl der Kontakte reduzieren möchte, können Hilfsmittelverordnungen (z.B. Verordnung von Okklusionspflaster) auch per Post an die Patienten abgegeben werden. Diese Regelung gilt für alle Folgeverordnungen für Patienten, die im laufenden Quartal oder im Vorquartal in der Arztpraxis schon persönlich vorstellig waren. Diese Ausnahmeregelung wurde aufgrund der Corona-Pandemie eingeführt und ist aktuell zeitlich befristet bis zum 31. März 2022.
Die Regelung gilt nicht für Seh- und Hörhilfen (z.B. Brillen). Bei ihnen ist vor einer Verordnung in der Regel eine ärztliche Überprüfung der Werte medizinisch erforderlich.
Für maximale Compliance und besseren Therapieerfolg sollten Sie nicht irgendein Mix-Konzept verordnen. Verordnen Sie das komfortabelste Mix-Konzept am Markt: 3M Opticlude pick’n’mix!
Denn nur 3M Opticlude pick'n'mix bietet:
Es gibt viele Mix-Konzepte. Opticlude pick'n'mix bietet mehr.
So einfach verordnen Sie 3M Opticlude pick'n'mix Silicone:
Das ist alles, den Rest erledigt der Apotheker. Die Eltern geben das ausgefüllte Bestellformular mit dem Rezept in der Apotheke ab.
Der Apotheker prüft und ergänzt ggf. fehlende Angaben und bestellt die individuelle Packung 3M Opticlude Silicone pick'n'mix.
Diese kann nach Lieferung in der Apotheke abgeholt werden.
Wissenswertes zur Verordnungs- und Erstattungsfähigkeit von Okklusionspflastern
Haben gesetzlich versicherte Patienten Anspruch auf die Versorgung mit Okklusionspflastern?
Auf Grundlage § 33 Abs. 1 SGB V prüft die Krankenkasse bei Vorliegen einer entsprechenden Verordnung im Rahmen einer Einzelfallprüfung ihre jeweilige Leistungspflicht. Dieser besagt:
(...), dass Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich einen Anspruch auf Versorgung mit (...) Hilfsmitteln haben, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind oder nach § 34 SGB V ausgeschlossen sind.
Außerdem besagt die Richtlinie zur Verordnung von Hilfsmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung in der Fassung vom 1. April 2021, dass Okklusionspflaster und Okklusionsfolien als Amblyopietherapeutika vorrangig verordnungsfähig sind (nach § 17 Abs. 1 u. 9 der Hilfsmittel-Richtlinie (vergleiche Internetseite des GKV-Spitzenverbandes).