Für die Umsetzung von audiometrischen Hörtestprogrammen gibt es verschiedene Modelle. Welches Modell sich am besten eignet, hängt im Prinzip davon ab, welchen Bedarf Ihr Unternehmen hat und welche Vor- und Nachteile die einzelnen Optionen im konkreten Fall für den Arbeitgeber und die Arbeitnehmer haben.
Ganz allgemein lassen sich folgende übliche Modelle unterscheiden:
Das beste Modell richtet sich oft auch nach der Zahl der jährlich zu untersuchenden Mitarbeiter.
Für audiometrische Untersuchungsprogramme werden Personen mit Befähigung zur Durchführung der Hörtests und entweder ein Audiologe oder Arzt als Fachperson zur Beaufsichtigung des Programms sowie zur Untersuchung von „Problem-Audiogrammen“ benötigt. Die audiometrische Untersuchung selbst (den Hörtest) selbst nimmt oft ein Hörakustiker oder eine auf Gehörschutz spezialisierte arbeitsmedizinische Fachkraft vor. Großen Arbeitgebern steht eventuell ein betriebsärztlicher Dienst zur Verfügung, der audiometrische Untersuchungen durchführen kann. Wenn keine innerbetrieblichen Einrichtungen vorhanden sind, wenden Sie sich an einen arbeitsmedizinischen Dienstleister. Entsprechende Anbieter können von der Berufsgenossenschaft erfragt werden.
Je nachdem kann die audiometrische Prüfung von Audiologen, Ärzten und anderen Berufsgruppen beaufsichtigt (und auch selbst durchgeführt) werden.
Für ein innerbetrieblich aufgesetztes Hörtestprogramm werden verschiedene Geräte benötigt. Hierzu zählen in der Regel:
Problem-Audiogramme sind Audiogramme, die große Unterschiede in der Hörschwelle zwischen zwei Ohren oder auffällige, für Lärmschwerhörigkeit typische Hörverlustgrade ausweisen, sowie nicht reproduzierbare Audiogramme. Solche Audiogramme müssen von einem Fachkundigen, wie zum Beispiel einem Audiologen, Hals-Nasen-Ohrenarzt oder anderen Arzt, näher untersucht werden.
Oft leitet dieser als beaufsichtigende Fachperson den Arbeitgeber bzw. Hörakustiker an, wie Problem-Audiogramme zu erkennen sind.
Normale Hörschwellen liegen in einem Hörpegelbereich von 0 – 25 dB. Schwellen über einem Hörpegel von 25 dB gelten als außerhalb des normalen Bereichs und deuten auf ein eingeschränktes Hörvermögen hin. Es gibt typische Befundmuster, die teils mit der Ursache des Hörverlusts in Zusammenhang stehen.
Progressiver Gehörverlust:
25 dB – 40 dB: Leichte Schwerhörigkeit, die es erschweren kann, in lauter Umgebung Gesprächen zu folgen
40 dB – 69 dB: Mäßige Schwerhörigkeit mit zunehmender Schwierigkeit bei der Verständigung
70 dB – 90 dB: Starke Schwerhörigkeit, die die Verständigung in den meisten Situationen ohne Verstärkung erheblich erschweren kann
>90 dB: Hochgradige Schwerhörigkeit, die die normale Verständigung von Angesicht zu Angesicht ohne Verstärkung, Lippenlesen und/oder Gebärdensprache verhindert
Hörschwellen, die entweder außerhalb des normalen Hörvermögens liegen oder für eine bestimmte Art von Hörverlust atypisch sind, gelten als nicht normal.
Bei einer nicht normalen Hörempfindlichkeit ist erhöhte Aufmerksamkeit geboten und der für den Mitarbeiter beste Ansatz im Umgang mit dem Hörverlust zu finden.
Es kommt vor, dass die Untersuchungsergebnisse unvollständig sind, nicht nach gesetzlicher Vorschrift ermittelt wurden oder nicht das tatsächliche Hörvermögen des Mitarbeiters abbilden. Ungültige Tests können nicht zur Erfüllung gesetzlicher Auflagen herangezogen werden und erfüllen nicht den Zweck der Frühdiagnose von lärmbedingtem Gehörverlust. Eventuell ist es möglich, den Test zur Korrektur von Fehlern, entweder durch das Prüfverfahren oder das Prüfmittel, zu wiederholen. In anderen Fällen kann es notwendig sein, den Mitarbeiter zur eingehenderen Untersuchung an einen Audiologen zu überweisen.
Maßnahmen des Arbeitgebers, wenn eine Hörschwellenverschiebung festgestellt wird – Schulung, Anpassung des Gehörschutzmittels, Dichtsitzprüfung, Auswertung von Expositionsdaten, Bewertung der Schutzmaßnahmen insgesamt usw.
Die Ergebnisse des Hörtestprogramms müssen im Hinblick darauf ausgewertet werden, ob die Untersuchungen gültig sind und ob eine Veränderung des Hörvermögens eingetreten ist, die eine Folgemaßnahme erforderlich macht.
Wenn festgestellt wird, dass sich die Hörschwelle verändert hat, erwägen Sie folgende Maßnahmen:
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