Wissenswertes zur Verordnungs- und Erstattungsfähigkeit von Okklusionspflastern
Haben gesetzlich versicherte Patienten Anspruch auf die Versorgung mit Okklusionspflastern?
Auf Grundlage von § 33 Abs. 1 SGB V prüft die Krankenkasse bei Vorliegen einer entsprechenden Verordnung im Rahmen einer Einzelfallprüfung ihre jeweilige Leistungspflicht. Dieser besagt:
[...], dass Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich einen Anspruch auf Versorgung mit [...] Hilfsmitteln haben, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind oder nach § 34 SGB V ausgeschlossen sind.
Gleiches sagen § 17 Abs. 1 u. 9 der Neufassung der Hilfsmittelrichtlinie, Stand 7. Februar 2009 (neu Stand Juli 2014)
Therapeutische Sehhilfen zur Behandlung einer Augenverletzung oder Augenerkrankung sind [...] bei bestehender medizinischer Notwendigkeit verordnungsfähig. [...]. Verordnungsfähig sind vorrangig Okklusionspflaster [...] als Amblyopietherapeutika.
Aus: BAnz. Nr. 61 (S. 462) vom 6.2.2009
(Hilfsmittelrichtlinie/HilfsM-RL)
Zusätzliche Hilfe: Das Patientenrechtegesetz und seine Bedeutung für die Hilfsmittelversorgung
Das Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten (PatRG – Patientenrechtegesetz vom 26. Februar 2013) regelt bereits bestehende Patientenrechte und formuliert gleichzeitig neue Regelungen zur Stärkung der Patientenrechte gegenüber Leistungserbringern und Krankenkassen.
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